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2. Bei Versteigerung oder Verkauf der eingelieferten Ware durch das Auktionshaus berechnet das Auktionshaus dem Auftraggeber eine prozentuale Provision vom Zuschlags- bzw. Verkaufspreis in folgender Höhe:
a) 15 % zzgl. MwSt. bei Objekten mit einem Schätzpreis bis 999 € und
b) 13 % zzgl. MwSt. bei Objekten mit einem Schätzpreis ab 1.000 €.
3. Auf Grundlage des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) ist das Auktionshaus bei Originalwerken folgerechtsberechtigter Künstler verpflichtet, an die VG Bild-Kunst r.V. eine Folgerechtsabgabe in Höhe von 4 % des Zuschlagspreises zu zahlen. Diese wird dem Auftraggeber hälftig in Höhe von 2,0 % in Rechnung gestellt. Bei bereits erfolgter Abrechnung ist das Auktionshaus weiterhin berechtigt, diese Gebühren nachzufordern.
4. Für Gegenstände, die der Auftraggeber selbst ersteigert oder durch Dritte in seinem Namen ersteigern läßt, gilt der Provisionsanspruch des Auktionshauses unverändert.
5. Abrechnung, Auszahlung
1. Das Auktionshaus zieht den Versteigerungserlös ein.
2. Das Auktionshaus wird dem Auftraggeber schnellstmöglich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang der Zahlung durch den Käufer, eine Abrechnung mit einer Auflistung der Zuschlagspreise und des Versteigerungsentgeltes zukommen lassen und den Auszahlungsbetrag per Überweisung, mittels Verrechnungsscheck oder bar in Euro auszahlen.
3. Erfolgt die Auszahlung an den Auftraggeber in einer anderen Währung als in Euro, so gilt der Währungsumrechnungskurs zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlung des Käufers.
4. Das Auktionshaus ist weiterhin berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, den Anspruch an einen Inkassobüro abzutreten oder anderweitig zu verwerten, soweit hierdurch der Mindestpreis nicht unterschritten wird.
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Anspruch gegen den Bieter zur eigenhändigen Durchsetzung vor einer derartigen Durchsetzung oder Verwertung an ihn abgetreten wird. Aus etwaigen Zahlungseingängen muß er die dem Auktionshaus nach diesem Vertrag zustehenden Beträge abführen.
6. Anlieferung, Lagerung, Versicherung, Warenrückgang
1. Der Auftraggeber liefert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände auf seine Rechnung und seine Gefahr spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages beim Auktionshaus zu dessen Geschäftsanschrift ein, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Die eingelieferten Objekte sind auf Kosten des Auktionshauses vom Tage des Eintreffens in den Geschäftsräumen des Auktionshauses bzw. bei Abholung ab dem Moment der Entgegennahme gegen Feuer, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl zum vereinbarten Limitpreis und ab dem Zuschlag oder Verkauf zum Zuschlags- oder Verkaufspreis versichert, bis sie vom Käufer übernommen werden oder der Käufer bzw. gegebenenfalls der Einlieferer mit der Abnahme in Verzug geraten.
3. Das Auktionshaus wird Leistungen des Versicherers für die Beschädigung oder Zerstörung empfangener Gegenstände im Umfang der Ersatzleistung an den Auftraggeber weiterleiten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverkaufte Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung abzuholen. Auf Wunsch versendet das Auktionshaus die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftragebers.
Der Auftraggeber gerät mit der Rücknahme der Ware in Verzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Mahnung des Auktionshauses abnimmt oder schriftlich den Versand beantragt. Ab Beginn des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 2,5 % des Schätzpreises je angebrochenem Monat für Kosten der Lagerung und Versicherung der Ware zu berechnen. Der Anspruch auf die Geltendmachung höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Die Regelungen gelten sinngemäß, wenn eine der beiden Vertragsparteien vom Vertrag zurücktritt.
7. Vertragsbindung, Provisionsanspruch
1. Der Versteigerungsvertrag ist für den Auftraggeber bis 6 Wochen nach der Auktion, in der die eingelieferten Objekte aufgerufen werden, bindend.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum Vortag der Auktion vom Vertrag zurückzutreten. Das Auktionshaus kann in einem solchen Fall entsprechend der bereits erbrachten Leistungen folgende Netto-Provisionen verlangen:
a) bis zum Zeitpunkt der Drucklegung des Kataloges 20% des vertraglich vereinbarten Schätzpreises,
b) nach dem Zeitpunkt der Drucklegung des Kataloges 30% des vertraglich vereinbarten Schätzpreises.
Kommt durch Verschulden des Auftraggebers zur oder nach der Auktion ein Verkauf an einen Dritten nicht zustande, so kann das Auktionshaus den entgangenen Provisionbetrag vom Einlieferer fordern.
3. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die gemäß Einlieferungsvertrag vereinbarten Angaben zu den eingelieferten Objekten unzutreffend oder unvollständig sind, so kann daß Auktionshaus eine Änderung des Schätzpreises und Limitpreises verlangen. Wird mit dem Auftraggeber eine Einigung über einen neu festzusetzenden Limitpreis nicht erzielt, so kann daß Auktionshaus bis zum Tage der Auktion unter Verzicht auf die ihm zustehende Provision vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Das Auktionshaus kann die Auktion ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verschieben oder absagen. In diesem Fall bleiben der Auftraggeber wie auch das Auktionshaus an den Versteigerungsvertrag gebunden, sofern die Auktion innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom ursprünglich veranschlagten Termin, nachgeholt wird
5. Der Einlieferer verpflichtet sich, die dem Auktionshaus übergebenen Objekte ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis 4 Wochen nach der Auktion nicht gegenüber Dritten anzubieten oder in irgendeiner Form zu bewerben.
8. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Dresden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für Schadensersatzklagen aus unerlaubter Handlung, Schecks- und Wechselklagen und wenn der Auftraggeber oder Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Das Einheitliche Recht über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) findet keine Anwendung, das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) finden keine Anwendung.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wir dadurch nicht berührt.
Die Geschäftsführer
Annekathrin Schmidt, M.A.
James Schmidt
Kunsthistorikerin, Auktionatorin
Auktionator
Stand September 2009
Einlieferungsbedingungen ausdrucken / downloaden
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